SV Fortuna Tützpatz
Seit 1948 organisierter Sport in Tützpatz
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Der Vorstand
Vorsitzender
 Hartmut Senk
 
 Stellvertreter des Vorsitzenden Schatzmeister Jugendwart Fußball Jugendwart Tischtennis Koordinator Nachwuchs Öffentlichkeitsarbeit
  Martin Wegener  Henning Ballhorn  Jürgen Wrasse  Lars Kruse  Wilfried Wöhlmann  Kristin Wrasse
SV Fortuna Tützpatz
Satzung
14.02.1997
Satzung
§1: Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der SV "Fortuna Tützpatz" mit Sitz in Tützpatz ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altentreptow eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Demmin und im Landessportbuind Mecklenburg - Vorpommern und deren angeschlossenen Verbänden.
§2: Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein bezweckt:
2.1.1.  die Gesundheitsförderung und sportliche Ertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend und Kinder
2.1.2.  den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten :
     - Fußball
     - Tischtennis
     - Frauensport
     - allgemeine Sportgruppe
2.1.3. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den öffentlichen Organen und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisausschuss
2.1.4. die Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung aller sportlichen Maßnahmen im Territorium
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Der Sportverein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und offen für ausländische Bürger.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes wird das Vermögen des Vereins dem Kreisportbund für die weitere Verwendung im sportlichen Sinne überwiesen.
§3: Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Bei Jugendlichen bis 16 Jahre und Kindern bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Diese entscheidet endgültig.
3.2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben finanziell oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die stimmberechtigt sind. Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.
3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse verstößt bzw. seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
3.5. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegelder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4: Mitgliederversammlung
4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
4.2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§5: Vorstand
5.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
5.2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5.3. In den Vorstand sind mindestens fünf Vereinsmitglieder zu wählen.
5.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neues Vorstandes im Amt.
5.5. Ist der geschäftsführende Vorstand nicht handlungsfähig, übernimmt der Schatzmeister bzw. ein anderes Vorstandmitglied auf Beschluß des verbliebenen Vorstandes vorübergehend die Geschäftsführung des Vereins.
§6: Geschäftsjahr, Rechnungsführung, Revision
6.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.2. Die Jahresabrechnung wird von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt sind, geprüft. Die Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen.
§7: Haftung
Für Schäden, die Mitglieder im Trainings-und Wettkampfbetrieb verursachen, haftet der Verein.
§8: Inkrafttreten der Satzung, gültige Fassung
Die vorliegende Satzung wird mit Bestätigung durch Mitgliederversammlung am 14.02.1997 rechtskräftig.
Sie ersetzt die am 06.07.1990 beschlossene Satzung einschließlich der nachfolgend beschlossenen Änderungen ( vgl. Fassung 22.02.1995 ).
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